Artikel 9 VO (EG) 2009/767
Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.