Artikel 17 VO (EG) 2009/767
Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:
- a)
- die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
- b)
- die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang II Nummer 4;
- c)
-
falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:
- —
-
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder
- —
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die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist;
- d)
-
die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen:
- —
-
„Spätestens zu verbrauchen bis…” gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln;
- —
-
„Mindestens haltbar bis…” gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln.
Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung” ;
- e)
- das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung” , wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen; und
- f)
- die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII.
(2) Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen:
- a)
- Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist;
- b)
- werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, liefert die für die Kennzeichnung verantwortliche Person unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG dem Käufer auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 % des Wertes gemäß der Futtermittelformulierung; und
- c)
- bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Einzelfuttermittel zählt.
(3) Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Käufer.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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