Artikel 18 VO (EG) 2009/767
Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelfür besondere Ernährungszwecke
Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen:
- a)
- das Bestimmungswort „Diät-” , das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a;
- b)
- die für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck in den Spalten 1 bis 6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben und
- c)
- die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.
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