Artikel 23 VO (EG) 2009/767

Verpackung

(1) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a)
Einzelfuttermittel;
b)
Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;
c)
Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;
d)
Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender;
e)
Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen;
f)
Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden, und
g)
Futterblöcke oder Lecksteine.

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