Artikel 24 VO (EG) 2009/767

Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel

(1) Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel (nachstehend „Katalog” ) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. Dieser Katalog erleichtert den Informationsaustausch über Produkteigenschaften und listet die Einzelfuttermittel nicht abschließend auf. Jeder Eintrag für ein Einzelfuttermittel umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Bezeichnung;
b)
die Kennnummer;
c)
eine Beschreibung des Einzelfuttermittels einschließlich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren;
d)
Angaben, die die obligatorischen Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen, und
e)
ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke.

(2) Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs wird spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen; seine Einträge bestehen aus jenen Einträgen, die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. Das Glossar besteht aus dem Punkt IV von Teil A des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG.

(3) Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4.

(5) Die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.

(6) Die Person, die ein nicht im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. Die Vertreter des europäischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren regelmäßig dieses Register.

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