Artikel 3 VO (EG) 2009/767

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel” , „Futtermittelunternehmen” , und „Inverkehrbringen” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
b)
die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff” , „Vormischung” , „Verarbeitungshilfsstoffe” und „tägliche Ration” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und
c)
die Begriffsbestimmungen für „Betrieb” und „zuständige Behörde” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

a)
„Futtermittelunternehmer” eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird;
b)
„orale Tierfütterung” die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten;
c)
„der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier” jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;
d)
„nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier” jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden;
e)
„Pelztier” ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
f)
„Heimtier” ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
g)
„Einzelfuttermittel” Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
h)
„Mischfuttermittel” eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind;
i)
„Alleinfuttermittel” Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;
j)
„Ergänzungsfuttermittel” Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;
k)
„Mineralfuttermittel” Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche;
l)
„Milchaustausch-Futtermittel” Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;
m)
„Trägerstoff” einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;
n)
„besonderer Ernährungszweck” den Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;
o)
„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke” Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
p)
„kontaminierte Materialien” Futtermittel, die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen enthalten als gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässig ist;
q)
„Mindesthaltbarkeitsdauer” den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels;
r)
„Partie” oder „Los” eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie” oder „Los” eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
s)
„Kennzeichnung” die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken;
t)
„Etikett” alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind;
u)
„Aufmachung” die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise, in der, und das Umfeld, in dem es präsentiert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.