Artikel 4 VO (EG) 2009/767
Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen
(1) Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es
- a)
- sicher ist und
- b)
- keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.
Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel
- a)
- unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;
- b)
- in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.
Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.
(3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.