ANHANG IV VO (EG) 2009/767

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

Teil A: Toleranzen für die analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII

1.
Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Unionsebene festgelegt sind, sollten die in Nummer 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.
2.
Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäß Anhang I, V, VI und VII abweicht, gelten folgende Toleranzen:

Bestandteil Angegebener Gehalt des Bestandteils Toleranz(1)
[%] Unter dem angegebenen Wert Über dem angegebenen Wert
Rohfett < 8 1 2
8-24 12,5 % 25 %
> 24 3 6
Rohfett, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 4
16-24 12,5 % 25 %
> 24 3 6
Rohprotein < 8 1 1
8-24 12,5 % 12,5 %
> 24 3 3
Rohprotein, Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere < 16 2 2
16-24 12,5 % 12,5 %
> 24 3 3
Rohasche < 8 2 1
8-32 25 % 12,5 %
> 32 8 4
Rohfaser < 10 1,75 1,75
10-20 17,5 % 17,5 %
> 20 3,5 3,5
Zucker < 10 1,75 3,5
10-20 17,5 % 35 %
> 20 3,5 7
Stärke < 10 3,5 3,5
10-20 35 % 35 %
> 20 7 7
Calcium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Magnesium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Natrium < 1 0,3 0,6
1-5 30 % 60 %
> 5 1,5 3
Gesamtphosphor < 1 0,3 0,3
1-5 30 % 30 %
> 5 1,5 1,5
Salzsäureunlösliche Asche < 1 Keine Begrenzungen festgelegt 0,3
1-5 30 %
> 5 1,5
Kalium < 1 0,2 0,4
1-5 20 % 40 %
> 5 1 2
Feuchtigkeit < 2 Keine Begrenzungen festgelegt 0,4
2-< 5 20 %
5-12,5 1
> 12,5 8 %
Energiewert(2) 5 % 10 %
Proteinwert(2) 10 % 20 %

Teil B:
Toleranzen für gemäß Anhang I, V, VI und VII angegebene Futtermittelzusatzstoffe

1.
Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schließen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.

Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.

Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen(3):

a)
10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1000 Einheiten oder mehr beträgt;
b)
100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1000 Einheiten beträgt;
c)
20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
d)
0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
e)
40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.

2.
Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Nummer 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.
3.
Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäß Nummer 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäß Nummer 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.

Fußnote(n):

(1)

Die Toleranzen werden entweder in absoluten Prozentwerten (dieser Wert muss vom angegebenen Gehalt abgezogen/zum angegebenen Gehalt addiert werden) oder in relativen Werten mit der Angabe „%” hinter dem Wert angegeben (dieser Prozentsatz muss auf den angegebenen Gehalt angewandt werden, um die zulässige Abweichung zu ermitteln).

(2)

Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, oder nach einem vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Verfahren festgesetzt worden ist (https://standards.cen.eu/dyn/www/f?p=204:32:0::::FSP_ORG_ID,FSP_LANG_ID:6308,22&cs=186C742FDCA121D2D15E489B51FBA47E1).

(3)

1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1000 IU, 1 × 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.

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