ANHANG III VO (EG) 2009/767

Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

    Kapitel 1: Verbotene Materialien

    1.
    Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, unabhängig von jeglicher Art der Verarbeitung oder Beimischung;
    2.
    mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
    3.
    Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
    4.
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(1);
    5.
    Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasses(2) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers(3);
    6.
    fester Siedlungsmüll(4), wie z. B. Hausmüll;
    7.
    Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.
    8.
    Proteinerzeugnisse, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden.

    Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)

ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(3)

Der Begriff „Abwasser” bezieht sich nicht auf „Prozesswasser” , d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). In fischverarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene geführt werden (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). Prozesswasser darf nur dann in der Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.

(4)

Mit dem Begriff, „fester Siedlungsmüll” sind nicht, „Küchen- und Speiseabfälle” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemeint.

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