Artikel 13 VO (EG) 2009/78

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis 24. August 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens:

a)
falsche Angaben in Genehmigungsverfahren oder in Verfahren, die zu einem Rückruf führen,
b)
Fälschung von für die Typgenehmigung vorzulegenden Prüfergebnissen,
c)
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können,
d)
Weigerung, Informationen zugänglich zu machen.

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