Artikel 12 VO (EG) 2009/78

Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der in Anhang I Nummern 2.2, 2.4 und 3.2 dieser Verordnung genannten Prüfungen zur Überwachung, und zwar bis spätestens 28. Februar des auf die Erhebung der Daten folgenden Jahres.

Die Pflicht zur Übermittlung dieser Prüfergebnisse endet am 24. Februar 2014.

(2) Die Kommission kann auf der Grundlage der ihr übermittelten Ergebnisse der Prüfungen nach Anhang I Nummern 2.2, 2.4 und 3.2 die von ihr für notwendig erachteten Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission überwacht auf der Grundlage einschlägiger Informationen, die die Genehmigungsbehörden sowie interessierte Kreise vorlegen, sowie auf der Grundlage unabhängiger Untersuchungen die technischen Entwicklungen im Bereich der verstärkten Anforderungen an die passive Sicherheit, Bremsassistenzsysteme und andere Technologien der aktiven Sicherheit, die für einen besseren Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer sorgen können.

(4) Bis 24. Februar 2014 überprüft die Kommission die Erfüllbarkeit und die Anwendung sämtlicher derartiger verstärkter Anforderungen an die passive Sicherheit. Sie überprüft die Anwendung dieser Verordnung mit Blick auf die Verwendung und die Effizienz von Bremsassistenzsystemen und anderen Technologien der aktiven Sicherheit.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge zu dem Thema beigefügt sind.

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