Artikel 11 VO (EG) 2009/78

Kollisionsvermeidungssysteme

(1) Nach Bewertung durch die Kommission können mit einem Kollisionsvermeidungssystem ausgestattete Fahrzeuge hinsichtlich des Fußgängerschutzes eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung erhalten und verkauft, zugelassen und in Betrieb genommen werden, ohne die Prüfanforderungen von Anhang I Abschnitte 2 und 3 zu erfüllen.

(2) Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung.

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mindestens den gleichen effektiven Schutz gewährleisten wie die Anforderungen von Anhang I Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung.

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