Artikel 10 VO (EG) 2009/78

Anwendung der Verordnung auf Frontschutzsysteme

(1) Die Mitgliedstaaten versagen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen neuen Fahrzeugtyp im Hinblick auf seine Ausstattung mit einem Frontschutzsystem oder die EG-Typgenehmigung für einen neuen Typ eines Frontschutzsystems als selbständige technische Einheit, wenn das Frontschutzsystem nicht die Anforderungen von Anhang I Abschnitte 5 und 6 erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge, deren Frontschutzsystem die Anforderungen von Anhang I Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung nicht erfüllt, aus Gründen des Fußgängerschutzes für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

(3) Für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden, gelten für die Zwecke des Artikels 28 der Richtlinie 2007/46/EG die Anforderungen von Anhang I Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung.

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