Artikel 9 VO (EG) 2009/78

Zeitplan für die Anwendung der Verordnung auf Fahrzeuge

(1) Ab dem in Artikel 16 Absatz 2 angegebenen Zeitpunkt versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für folgende neue Fahrzeugtypen:

a)
Fahrzeugtypen der Klasse M1, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 nicht erfüllen;
b)
Fahrzeugtypen der Klasse M1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2 oder 3 nicht erfüllen;
c)
von Fahrzeugtypen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeugtypen der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitte 2 und 4 oder Abschnitte 3 und 4 nicht erfüllen.

(2) Ab dem 24. Februar 2011 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen als für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung nicht erfüllen:

a)
Fahrzeuge der Klasse M1;
b)
von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg.

(3) Ab dem 24. Februar 2013 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für folgende neue Fahrzeugtypen:

a)
Fahrzeugtypen der Klasse M1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 nicht erfüllen;
b)
von Fahrzeugtypen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeugtypen der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 nicht erfüllen.

(4) Ab dem 31. Dezember 2012 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen als für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2 oder 3 dieser Verordnung nicht erfüllen:

a)
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg,
b)
von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg.

(5) Ab dem 24. Februar 2015 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für folgende neue Fahrzeugtypen:

a)
Fahrzeugtypen der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 nicht erfüllen;
b)
Fahrzeugtypen der Klasse N1, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitte 3 und 4 nicht erfüllen.

(6) Ab dem 24. August 2015 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen der Klasse N1, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung nicht erfüllen.

(7) Ab dem 24. Februar 2018 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge:

a)
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse bis 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen,
b)
von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen.

(8) Ab dem 24. August 2019 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen des Fußgängerschutzes Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme folgender Neufahrzeuge:

a)
Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen,
b)
Fahrzeuge der Klasse N1, die die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 dieser Verordnung nicht erfüllen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 dieses Artikels und nach Maßgabe des Inkrafttretens der nach Artikel 4 Absatz 6 zu erlassenden Maßnahmen, dürfen die Mitgliedstaaten, wenn ein Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt, aus Gründen des Fußgängerschutzes weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp, der die technischen Anforderungen von Anhang I Abschnitt 3 oder 4 erfüllt, versagen noch den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme eines Neufahrzeugs untersagen.

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