Artikel 8 VO (EG) 2009/78
Veränderung des Typs und Änderung der Typgenehmigung
Jede Veränderung des Fahrzeugs vor den A-Säulen und jede Veränderung des Frontschutzsystems, die Veränderungen der Fahrzeugstruktur, der Hauptabmessungen, der Werkstoffe, der außen liegenden Teile des Fahrzeugs, des Anbaus oder der Lage außen oder innen liegender Komponenten nach sich zieht und die Prüfergebnisse signifikant beeinflussen kann, gilt als Änderung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2007/46/EG und erfordert daher einen erneuten Antrag auf Typgenehmigung.
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