Artikel 2 VO (EG) 2009/78

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für:

a)
Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 und des Anhangs II Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels;
b)
Kraftfahrzeuge der Klasse N1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 und des Anhangs II Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels;
c)
Frontschutzsysteme, mit denen die unter Buchstaben a und b bezeichneten Fahrzeuge herstellerseitig ausgestattet sind oder die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an diese Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Abschnitte 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung gelten nicht für:

a)
Fahrzeuge der Klasse N1 und
b)
von Fahrzeugen der Klasse N1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg,

bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes entweder vor der Vorderachse oder in Fahrzeuglängsrichtung höchstens 1100 mm hinter der Quermittellinie der Vorderachse liegt.

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