Artikel 3 VO (EG) 2009/78

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„A-Säule” den vorderen äußeren Holm, der zwischen dem Unterteil der Karosserie und dem Dach verläuft und das Dach trägt;
2.
„Bremsassistenzsystem” eine Funktion des Bremssystems, die aus den Merkmalen der Bremsauslösung des Fahrers auf eine Notbremsung schließt und unter diesen Bedingungen:

a)
den Fahrer dabei unterstützt, die maximal erzielbare Abbremsung zu erreichen, oder
b)
ausreichend ist, um vollständige Regelzyklen des Antiblockiersystems herbeizuführen;

3.
„Stoßfänger” die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront einschließlich aller Anbauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen; unter diesen Begriff fallen jedoch keine Frontschutzsysteme;
4.
„Frontschutzsystem” eine am Fahrzeug angebrachte selbstständige Struktur wie einen Rammschutzbügel oder einen weiteren Stoßfänger, der, zusätzlich zum Original-Stoßfänger, die Außenfläche des Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigung schützen soll; Strukturen mit einer Masse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Fahrzeugscheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diesen Begriff;
5.
„Höchstmasse” die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse nach Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 2007/46/EG;
6.
von Fahrzeugen der Klasse M1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1 Fahrzeuge der Klasse N1, die in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil den gleichen allgemeinen Aufbau und die gleiche allgemeine Form aufweisen wie ein bereits vorhandenes Fahrzeug der Klasse M1;
7.
von Fahrzeugen der Klasse N1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse M1 Fahrzeuge der Klasse M1, die in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil den gleichen allgemeinen Aufbau und die gleiche allgemeine Form aufweisen wie ein bereits vorhandenes Fahrzeug der Klasse N1.

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