Artikel 4 VO (EG) 2009/78

Technische Anforderungen

(1) Die Hersteller stellen nach den Bestimmungen des Artikels 9 sicher, dass in Verkehr gebrachte Fahrzeuge mit einem nach Anhang I Abschnitt 4 typgenehmigten Bremsassistenzsystem ausgerüstet sind und dass solche Fahrzeuge die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 2 oder 3 erfüllen.

(2) Die Hersteller stellen nach den Bestimmungen des Artikels 10 sicher, dass Frontschutzsysteme, mit denen in Verkehr gebrachte Fahrzeuge herstellerseitig ausgestattet sind oder die als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden, die Anforderungen in Anhang I Abschnitte 5 und 6 erfüllen.

(3) Die Hersteller stellen den Genehmigungsbehörden geeignete Daten über Konstruktion und Prüfbedingungen des Fahrzeugs und des Frontschutzsystems zur Verfügung. Diese Daten umfassen auch die Angaben, die für eine Funktionsprüfung etwaiger in das Fahrzeug eingebauter aktiver Sicherheitseinrichtungen erforderlich sind.

(4) Sollen Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden, stellen die Hersteller den Genehmigungsbehörden geeignete Daten über deren Konstruktion und Prüfbedingungen zur Verfügung.

(5) Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten werden nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft, wenn ihnen eine klar verständliche Montageanleitung und eine Liste der Fahrzeugtypen beigefügt sind, für die sie typgenehmigt sind. Die Montageanleitung muss für die Fahrzeuge, für die das System genehmigt ist, jeweils spezifische Anweisungen für den Anbau enthalten, damit die genehmigten Bauteile so am Fahrzeug angebracht werden können, dass die einschlägigen Anforderungen in Anhang I Abschnitt 6 erfüllt sind.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung technischer Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Anhangs I. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.