Artikel 5 VO (EG) 2009/78

Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1) Mit dem Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fußgängerschutzes legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde den in Anhang II Teil 1 wiedergegebenen Beschreibungsbogen vor.

Der Hersteller stellt dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug zur Verfügung, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist.

(2) Mit dem Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus eines Frontschutzsystems legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde den in Anhang II Teil 2 wiedergegebenen Beschreibungsbogen vor.

Der Hersteller stellt dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug zur Verfügung, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ und mit einem Frontschutzsystem ausgestattet ist. Auf Verlangen muss der Hersteller dem technischen Dienst auch bestimmte Bauteile des Frontschutzsystems oder Proben der verwendeten Werkstoffe zur Verfügung stellen.

(3) Mit dem Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Frontschutzsystems als selbstständige technische Einheit legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Beschreibungsbogen vor, der dem in Anhang II Teil 3 wiedergegebenen Muster entspricht.

Der Hersteller stellt dem für die Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein Muster des zu genehmigenden Frontschutzsystems zur Verfügung. Der Dienst kann weitere Muster anfordern, wenn er das für notwendig erachtet. Auf dem Muster bzw. den Mustern müssen die Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Der Hersteller muss Vorkehrungen für die vorgeschriebene spätere Anbringung des EG-Typgenehmigungszeichens treffen.

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