Artikel 6 VO (EG) 2009/78

Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1) Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde die EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wiedergegebenen Nummerierungssystem.

(2) Für die Zwecke von Abschnitt 3 dieser Typgenehmigungsnummer wird einer der folgenden Buchstaben verwendet:

a)
für die Genehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf den Fußgängerschutz:

„A” , wenn das Fahrzeug den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 2 entspricht;

„B” , wenn das Fahrzeug den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 3 entspricht.

b)
für die Genehmigung eines Fahrzeugs im Hinblick auf seine Ausstattung mit einem Frontschutzsystem oder die Genehmigung eines Frontschutzsystems, das als selbstständige technische Einheit in Verkehr gebracht werden soll:

„A” , wenn das Frontschutzsystem den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 5 entspricht, was die Anwendung der Nummern 5.1.1.1, 5.1.2.1, 5.2 und 5.3 betrifft,

„B” , wenn das Frontschutzsystem den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 5 entspricht, was die Anwendung der Nummern 5.1.1.2, 5.1.2.1, 5.2 und 5.3 betrifft,

„X” , wenn das Frontschutzsystem den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 5 entspricht, was die Anwendung der Nummern 5.1.1.3, 5.1.2.2, 5.2 und 5.3 betrifft.

(3) Eine Genehmigungsbehörde darf dieselbe Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp oder Frontschutzsystemtyp zuteilen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen aus, der einem der folgenden Muster entspricht:

a)
bei Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Fußgängerschutzes dem in Anhang III Teil 1 wiedergegebenen Muster;
b)
bei Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus eines Frontschutzsystems dem in Anhang III Teil 2 wiedergegebenen Muster;
c)
bei Typgenehmigung eines Frontschutzsystems, das als selbstständige technische Einheit nach dem in Anhang III Teil 3 wiedergegebenen Muster in Verkehr gebracht werden soll.

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