ANHANG I VO (EG) 2009/78

Technische Vorschriften für die Prüfung von Fahrzeugen und Frontschutzsystemen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

1.1. „Fronthaubenvorderkante” die äußere Struktur des oberen Teils der Fahrzeugfront, einschließlich der Fronthaube und der Kotflügel, der oberen und seitlichen Teile der Scheinwerferverkleidung und sonstiger Anbauteile;

1.2. „Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante” die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Fronthaubenoberfläche und einem 1000 mm langen Kantenlineal, das parallel zur senkrechten Längsebene gehalten und um 50° nach hinten geneigt an der Frontfläche des Fahrzeugs entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Fronthaubenvorderkante hält, während sich sein unteres Ende 600 mm über der Fahrbahn befindet. Bei Fahrzeugen, deren Fronthaube in wesentlichen Teilen um 50° geneigt ist, sodass sie von dem Kantenlineal nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40° nach hinten geneigten Kantenlineal zu bestimmen. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das untere Ende des Kantenlineals zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, sind diese Berührungspunkte in diesen Positionen als Punkte der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das obere Ende des Kantenlineals zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, ist in diesen Positionen die 1000-mm-Abwickellinie als Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Wird bei diesem Verfahren die Oberkante des Stoßfängers vom Kantenlineal berührt, ist auch sie als Fronthaubenvorderkante im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;

1.3. 1000-mm-Abwickellinie die Linie, die das Ende eines 1000 mm langen flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Vorderseite von vorderem Stoßfänger und Frontschutzsystem geführt wird, auf der Fronthaubenoberseite beschreibt. Das Band ist während der Bestimmung dieser Linie straff zu halten. Dabei berührt ein Ende den Boden senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers, das andere Ende berührt die Fronthaubenoberseite. Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden;

1.4. „Fronthaubenoberseite” die obere Außenfläche der äußeren Strukturen vor der Windschutzscheibe und den A-Säulen, sie umfasst u. a. die Motorhaube, die Kotflügel, die Lufthutzen, die Scheibenwischerwellen und den unteren Rand der Windschutzscheibe;

1.5. „Oberseite der Fahrzeugfront” die obere Außenfläche aller Strukturen mit Ausnahme der Windschutzscheibe, der A-Säulen und der dahinter liegenden Strukturen;

1.6. „Standflächen-Bezugsebene” eine zur Fahrbahn parallele waagerechte Ebene, die die Standfläche eines mit angezogener Feststellbremse auf einer ebenen Fläche in normaler Fahrstellung stehenden Fahrzeugs repräsentiert;

1.7. „normale Fahrstellung” die Stellung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn in fahrbereitem Zustand: Reifen mit dem empfohlenen Luftdruck, Vorderräder in Geradeausstellung, alle für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Flüssigkeiten voll aufgefüllt, mit allen serienmäßig vom Hersteller mitgelieferten Ausrüstungsgegenständen, Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Masse von je 75 kg belastet und Federung nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h oder 35 km/h bei normalen Fahrbedingungen (letzteres insbesondere bei Fahrzeugen mit aktiver Federung oder Einrichtungen zur automatischen Höhenregelung);

1.8. „Windschutzscheibe” die allen einschlägigen Bestimmungen von Anhang I der Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen(1) entsprechende Verglasung der Fahrzeugfront;

1.9. „Kopfverhaltens-Kriterium” ( „Head Performance Criterion” — HPC) ein Maß für die Belastung des Kopfes, errechnet auf der Grundlage des Höchstwertes der im Zeitintervall t1 – t2 vom Beschleunigungsmesser aufgezeichneten Beschleunigung nach der Gleichung: Darin ist „a” die resultierende Beschleunigung in g, t1 und t2 sind die beiden in Sekunden ausgedrückten Zeitpunkte während des Aufpralls, die das Intervall begrenzen, in dem der HPC-Wert ein Maximum ist. HPC-Werte, für die das Zeitintervall (t1 – t2) mehr als 15 ms beträgt, bleiben unberücksichtigt;

1.10. „Abrundungsradius” den Radius eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am nächsten kommt.

2. An Fahrzeugen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

2.1. Prüfung mit Bein- oder Hüftprüfkörper gegen den Stoßfänger: Eine der folgenden Prüfungen ist durchzuführen:
a)
Beinprüfkörper gegen den Stoßfänger:

Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Der größte dynamische Kniebiegewinkel darf höchstens 21,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen;

b)
Hüftprüfkörper gegen den Stoßfänger:

Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 kN, das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 510 Nm betragen.

2.2. Prüfung mit Hüftprüfkörper gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte sollte 5,0 kN als möglichen Richtwert nicht übersteigen, das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment ist aufzuzeichnen und mit dem möglichen Richtwert 300 Nm zu vergleichen. Diese Prüfung ist lediglich zu Überwachungszwecken durchzuführen und ihre Ergebnisse sind vollständig aufzuzeichnen.

2.3. Prüfung mit Prüfkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 3,5 kg schweren Prüfkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert darf auf zwei Dritteln der Fronthauben-Prüffläche 1000 und auf dem verbleibenden Drittel 2000 nicht überschreiten.

2.4. Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Prüfkörper gegen die Windschutzscheibe: Die Prüfung wird mit einem 4,8 kg schweren Prüfkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert ist aufzuzeichnen und mit dem möglichen Richtwert 1000 zu vergleichen. Diese Prüfung ist lediglich zu Überwachungszwecken durchzuführen und ihre Ergebnisse sind vollständig aufzuzeichnen.

3. An Fahrzeugen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

3.1. Prüfung mit Bein- oder Hüftprüfkörper gegen den Stoßfänger: Eine der folgenden Prüfungen ist durchzuführen:
a)
Beinprüfkörper gegen den Stoßfänger:

Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Der größte dynamische Kniebiegewinkel darf höchstens 19,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 170 g betragen.

Zusätzlich kann der Hersteller Stoßfängerbereiche mit einer Gesamtbreite bis 264 mm benennen, in denen die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung 250 g nicht überschreiten darf;

b)
Hüftprüfkörper gegen den Stoßfänger:

Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 kN, das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 510 Nm betragen.

3.2. Prüfung mit Hüftprüfkörper gegen die Fronthaubenvorderkante: Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte ist mit dem möglichen Höchstwert von 5,0 kN zu vergleichen, das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment ist mit dem möglichen Höchstwert von 300 Nm zu vergleichen. Diese Prüfung ist lediglich zu Überwachungszwecken durchzuführen und ihre Ergebnisse sind vollständig aufzuzeichnen.

3.3. Prüfung mit Prüfkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 3,5 kg schweren Prüfkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert muss den Anforderungen von Nummer 3.5 entsprechen.

3.4. Prüfung mit Erwachsenenkopfform-Prüfkörper gegen die Fronthaubenoberseite: Die Prüfung wird mit einem 4,5 kg schweren Prüfkörper und einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h durchgeführt. Der HPC-Wert muss den Anforderungen von Nummer 3.5 entsprechen.

3.5. Der aufgezeichnete HPC-Wert darf auf einer Hälfte der Kinderkopfform-Prüffläche 1000 und zusätzlich auf zwei Dritteln der Kinder- und Erwachsenenkopfform-Prüffläche zusammen 1000 nicht überschreiten. Der HPC-Wert darf bei beiden Kopfformen auf der verbleibenden Fläche 1700 nicht überschreiten.

4. An Fahrzeugen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

4.1. Eine Prüfung zur Ermittlung des Betriebspunktes der Bremsanlage, an dem das Antiblockiersystem (ABS) aktiv wird.

4.2. Eine Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Bremsassistenzsystems (Auslösung der maximalen Abbremsung des Fahrzeugs).

5. An Frontschutzsystemen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

5.1. Eine der folgenden Prüfungen mit Bein- oder Hüftprüfkörper nach Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 ist durchzuführen:

5.1.1. Beinprüfkörper gegen das Frontschutzsystem: Alle Prüfungen sind mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchzuführen.

5.1.1.1. Für ein Frontschutzsystem, das für den Anbau an Fahrzeuge genehmigt wurde, die den Anforderungen von Abschnitt 2 entsprechen, darf der größte dynamische Kniebiegewinkel höchstens 21,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.

5.1.1.2. Für ein Frontschutzsystem, das für den Anbau an Fahrzeuge genehmigt wurde, die den Anforderungen von Abschnitt 3 entsprechen, darf der größte dynamische Kniebiegewinkel höchstens 19,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 170 g betragen.

5.1.1.3. Für ein Frontschutzsystem, das nur für den Anbau an Fahrzeuge genehmigt wurde, die weder den Vorgaben von Abschnitt 2 noch den Vorgaben von Abschnitt 3 entsprechen, können die Prüfanforderungen der Nummern 5.1.1.1 und 5.1.1.2 durch die Prüfanforderungen der Nummer 5.1.1.3.1 oder 5.1.1.3.2 ersetzt werden.

5.1.1.3.1. Der größte dynamische Kniebiegewinkel darf höchstens 24,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 215 g betragen.
5.1.1.3.2. Am Fahrzeug sind zwei Prüfungen durchzuführen, eine mit angebautem Frontschutzsystem und eine ohne Frontschutzsystem. Beide Prüfungen sind nach Absprache mit der Genehmigungsbehörde unter gleichartigen Umgebungsbedingungen durchzuführen. Die Werte für den größten dynamischen Kniebiegewinkel, die größte Knie-Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung sind aufzuzeichnen. Der am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert darf 90 % des am Fahrzeug ohne Frontschutzsystem gemessenen Wertes nicht überschreiten.

5.1.2. Hüftprüfkörper gegen den Stoßfänger: Alle Prüfungen sind mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchzuführen.

5.1.2.1. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf höchstens 7,5 kN, das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment darf höchstens 510 Nm betragen.

5.1.2.2. Für ein Frontschutzsystem, das nur für den Anbau an Fahrzeuge genehmigt wurde, die weder den Vorgaben von Abschnitt 2 noch den Vorgaben von Abschnitt 3 entsprechen, können die Prüfanforderungen der Nummer 5.1.2.1 durch die Prüfanforderungen der Nummer 5.1.2.2.1 oder 5.1.2.2.2 ersetzt werden.

5.1.2.2.1. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.
5.1.2.2.2. Am Fahrzeug sind zwei Prüfungen durchzuführen, eine mit angebautem Frontschutzsystem und eine ohne Frontschutzsystem. Beide Prüfungen sind nach Absprache mit der Genehmigungsbehörde unter gleichartigen Umgebungsbedingungen durchzuführen. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment sind aufzuzeichnen. Der am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert darf 90 % des am Fahrzeug ohne Frontschutzsystem gemessenen Wertes nicht überschreiten.

5.2. Hüftprüfkörper gegen Fronthaubenvorderkante Die Aufprallgeschwindigkeit beträgt 40 km/h. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Prüfkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte einen möglichen Zielwert von 5,0 kN und das auf den Prüfkörper einwirkende Biegemoment einen möglichen Zielwert von 300 Nm nicht überschreiten. Beide Ergebnisse sind zu Überwachungszwecken aufzuzeichnen.

5.3. Prüfkörper Kinderkopfform/kleine Erwachsenenkopfform gegen Frontschutzsystem Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Prüfkörpers für Kinder/kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem zeitlichen Verlauf der am Kopfform-Prüfkörper gemessenen Beschleunigung errechnete HPC-Wert darf in keinem Fall 1000 übersteigen.

6. Vorschriften für Konstruktion und Anbau von Frontschutzsystemen:

6.1. Die folgenden Vorschriften gelten für Frontschutzsysteme, die als Originalteile an Neufahrzeugen angebracht sind, und für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an bestimmte Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden sollen.

6.1.1. Die Teile des Frontschutzsystems müssen so gestaltet sein, dass alle starren Oberflächen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

6.1.2. Die Gesamtmasse des Frontschutzsystems einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Höchstmasse des Fahrzeugs betragen, für das es bestimmt ist, höchstens jedoch 18 kg.

6.1.3. Die Oberkante des an ein Fahrzeug angebauten Frontschutzsystems darf nicht mehr als 50 mm über der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante liegen.

6.1.4. Das Frontschutzsystem darf die Breite des Fahrzeugs, an das es angebaut ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzsystems mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen seine Enden nach innen zur Außenfläche des Fahrzeugs hin gebogen sein, um die Gefahr des Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder das Frontschutzsystem in die Karosserie einbezogen ist oder das Ende des Bügels so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann, und der Zwischenraum zwischen dem Ende des Frontschutzsystems und der umgebenden Karosseriefläche höchstens 20 mm beträgt.

6.1.5. Vorbehaltlich Nummer 6.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzsystems und der unter ihnen liegenden Karosseriefläche höchstens 80 mm betragen. Unterbrechungen der allgemeinen Kontur der darunter liegenden Karosserie (wie Öffnungen in Gittern und Lufteinlässe usw.) bleiben unberücksichtigt.

6.1.6. Damit die Schutzwirkung des Fahrzeugstoßfängers erhalten bleibt, darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzsystems an keiner Stelle mehr als 50 mm betragen.

6.1.7. Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch das Frontschutzsystem nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Stoßfänger von nicht mehr als zwei vertikalen und von keinem horizontalen Bauteil überdeckt wird.

6.1.8. Das Frontschutzsystem darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzsystems dürfen um nicht mehr als 50 mm nach oben oder hinten (zur Windschutzscheibe hin) über die Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante des Fahrzeugs bei abgebautem Frontschutzsystem hinausragen.

6.1.9. Auch nach Anbringen eines Frontschutzsystems muss das Fahrzeug alle Anforderungen der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften erfüllen.

7. Die Genehmigungsbehörde kann auf die in den Abschnitten 2, 3 und 5 vorgesehenen Prüfungen verzichten, wenn die Erfüllung der betreffenden Anforderungen bereits in anderen in diesem Anhang vorgesehenen gleichwertigen Prüfungen nachgewiesen wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1.

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