ANHANG IV VO (EG) 2009/78

EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1. Dieses Zeichen besteht aus:

1.1. dem Kleinbuchstaben „e” in einem Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Kennbuchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland,
2 für Frankreich,
3 für Italien,
4 für die Niederlande,
5 für Schweden,
6 für Belgien,
7 für Ungarn,
8 für die Tschechische Republik,
9 für Spanien,
11 für das Vereinigte Königreich,
12 für Österreich,
13 für Luxemburg,
17 für Finnland,
18 für Dänemark,
19 für Rumänien,
20 für Polen,
21 für Portugal,
23 für Griechenland,
24 für Irland,
25 für Kroatien,
26 für Slowenien,
27 für die Slowakei,
29 für Estland,
32 für Lettland,
34 für Bulgarien,
36 für Litauen,
49 für Zypern,
50 für Malta.

1.2. In der Nähe des Rechtecks muss die „Basis-Typgenehmigungsnummer” stehen, die Abschnitt 4 der in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG beschriebenen Typgenehmigungsnummer bildet; ihr vorangestellt sind die beiden Ziffern, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Verordnung angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung in Kraft war. Die laufende Nummer für diese Verordnung lautet 02.

1.3. Über dem Rechteck sind folgende zusätzliche Buchstaben angegeben:

1.3.1. „A” gibt an, dass das Frontschutzsystem nach den Anforderungen von Anhang I Nummer 5.1.1.1 genehmigt wurde und an Fahrzeuge angebaut werden kann, die den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 2 entsprechen.

1.3.2. „B” gibt an, dass das Frontschutzsystem nach den Anforderungen von Anhang I Nummer 5.1.1.2 genehmigt wurde und an Fahrzeuge angebaut werden kann, die den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 3 entsprechen.

1.3.3. „X” gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Nummer 5.1.1.3 oder 5.1.2.2 alternativ zulässigen Prüfungen mit dem Bein- oder Hüftprüfkörper durchgeführt wurde und dass das Frontschutzsystem nur für den Anbau an Fahrzeugen geeignet ist, die nicht den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 2 oder 3 entsprechen.

1.4. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist klar erkennbar, dauerhaft und nach dem Anbau an das Fahrzeug deutlich sichtbar.

1.5. Ein Beispiel für ein Genehmigungszeichen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

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