ANHANG IV VO (EG) 2009/78
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
1.
Dieses Zeichen besteht aus:
1.1. dem Kleinbuchstaben „e” in einem Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Kennbuchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:
— | 1 | für Deutschland, |
— | 2 | für Frankreich, |
— | 3 | für Italien, |
— | 4 | für die Niederlande, |
— | 5 | für Schweden, |
— | 6 | für Belgien, |
— | 7 | für Ungarn, |
— | 8 | für die Tschechische Republik, |
— | 9 | für Spanien, |
— | 11 | für das Vereinigte Königreich, |
— | 12 | für Österreich, |
— | 13 | für Luxemburg, |
— | 17 | für Finnland, |
— | 18 | für Dänemark, |
— | 19 | für Rumänien, |
— | 20 | für Polen, |
— | 21 | für Portugal, |
— | 23 | für Griechenland, |
— | 24 | für Irland, |
— | 25 | für Kroatien, |
— | 26 | für Slowenien, |
— | 27 | für die Slowakei, |
— | 29 | für Estland, |
— | 32 | für Lettland, |
— | 34 | für Bulgarien, |
— | 36 | für Litauen, |
— | 49 | für Zypern, |
— | 50 | für Malta. |
1.2. In der Nähe des Rechtecks muss die „Basis-Typgenehmigungsnummer” stehen, die Abschnitt 4 der in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG beschriebenen Typgenehmigungsnummer bildet; ihr vorangestellt sind die beiden Ziffern, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Verordnung angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung in Kraft war. Die laufende Nummer für diese Verordnung lautet 02.
1.3.
Über dem Rechteck sind folgende zusätzliche Buchstaben angegeben:
1.3.1. „A” gibt an, dass das Frontschutzsystem nach den Anforderungen von Anhang I Nummer 5.1.1.1 genehmigt wurde und an Fahrzeuge angebaut werden kann, die den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 2 entsprechen.
1.3.2. „B” gibt an, dass das Frontschutzsystem nach den Anforderungen von Anhang I Nummer 5.1.1.2 genehmigt wurde und an Fahrzeuge angebaut werden kann, die den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 3 entsprechen.
1.3.3. „X” gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Nummer 5.1.1.3 oder 5.1.2.2 alternativ zulässigen Prüfungen mit dem Bein- oder Hüftprüfkörper durchgeführt wurde und dass das Frontschutzsystem nur für den Anbau an Fahrzeugen geeignet ist, die nicht den Vorgaben von Anhang I Abschnitt 2 oder 3 entsprechen.
1.4. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist klar erkennbar, dauerhaft und nach dem Anbau an das Fahrzeug deutlich sichtbar.
1.5. Ein Beispiel für ein Genehmigungszeichen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.
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