Artikel 2 VO (EG) 2009/780

Die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sind verpflichtet, dem Organ, dem sie angehörten, und der Kommission jede Änderung der sie bzw. ihre Familienangehörigen betreffenden Verhältnisse mitzuteilen, die sich auf die Durchführung von Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der BBSB auswirkt.

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