Artikel 1 VO (EG) 2009/780

Um Arbeitslosengeld nach Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „BBSB” genannt) zu erhalten, müssen die ehemaligen Bediensteten auf Zeit und die ehemaligen Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die die Bedingungen nach Absatz 1 der genannten Artikel erfüllen, folgende Formalitäten erledigen:

1.
Sie müssen dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, binnen acht Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht,

a)
dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst arbeitslos sind,
b)
dass sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften ansässig sind bzw. ihren Wohnsitz nehmen,
c)
wo sie ihren Wohnsitz haben und wie ihre Anschrift lautet;

2.
und

a)
sie müssen sich so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung an ihrem Wohnsitz als arbeitsuchend melden;
b)
sie müssen, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind, so früh wie möglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, bei der zuständigen Stelle an ihrem Wohnsitz einen Antrag auf Bezug dieser Leistungen einreichen;

3.
sie müssen bei der Meldung gemäß Nummer 2 Buchstabe a den vorgenannten Stellen der Arbeitsverwaltung eine Bescheinigung vorlegen, die ihnen von dem Organ der Gemeinschaften, dem sie angehörten, ausgehändigt wird. Diese Bescheinigung ist unverzüglich auszufüllen, zumindest die Rubrik, in der die Meldung der Betreffenden als arbeitsuchend bescheinigt wird. Die Bescheinigung, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und den betreffenden einzelstaatlichen Stellen durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden;
4.
sie müssen die Bescheinigung umgehend an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten;
5.
sie haben die Verpflichtungen zu erfüllen und müssen sich den Kontrollen unterziehen, die in den Rechtsvorschriften, die die zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz auf Arbeitsuchende und gegebenenfalls auf Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und anderen gleichartigen Leistungen anwenden, vorgesehen sind;
6.
und

a)
sie müssen ab dem zweiten Kalendermonat, der auf den Monat der Meldung nach Nummer 2 folgt, zu Beginn eines jeden Monats den für Beschäftigung und gegebenenfalls Arbeitslosigkeit zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz einen Vordruck vorlegen, anhand dessen diese Stellen so früh wie möglich bescheinigen,

dass sie als arbeitsuchend gemeldet sind und Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen entsprechend den an ihrem Wohnsitz geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beantragt haben;

dass sie den Auflagen gemäß Nummer 5 nachgekommen sind;

dass sie gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder andere gleichartige Leistungen haben, wie hoch diese Leistungen sind und für welche Dauer sie gewährt werden;

b)
binnen 15 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung nach Buchstabe a, deren Muster dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist, müssen sie diese an das Organ der Gemeinschaften weiterleiten, dem sie angehörten; das jeweilige Organ leitet die Bescheinigung unverzüglich an die Kommission weiter. Die Bescheinigung kann im Einvernehmen zwischen der Kommission als Vertreterin aller Gemeinschaftsorgane und der betreffenden Arbeitsverwaltung durch eine vereinfachte Mitteilung, die beispielsweise elektronisch übermittelt wird, ersetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.