Präambel VO (EG) 2009/780

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 -

nach Stellungnahme des gemäß Absatz 2 der genannten Artikel eingesetzten Sachverständigenausschusses,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

(1)
In Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ehemalige Bedienstete auf Zeit und ehemalige Vertragsbedienstete, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos sind, ein Arbeitslosengeld erhalten.
(2)
Die Kommission hat die zur Durchführung von Absatz 2 der genannten Artikel erforderlichen Bestimmungen festzulegen.
(3)
Es ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder Vertragsbediensteten die von den zuständigen Stellen an ihrem Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht angewandten Auflagen für Empfänger von Arbeitslosengeld erfüllen.
(4)
Die Beziehungen zwischen den Anspruchsberechtigten und den Verwaltungsdiensten einerseits bzw. zwischen den einzelstaatlichen Stellen und den EU-Dienststellen andererseits müssen sich im Sinne der Vereinfachung der Arbeitsabläufe gestalten.
(5)
Eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern der Mitgliedstaaten und der Kommission wird insbesondere durch den elektronischen Informationsaustausch, vor allem im Rahmen des EESSI-Projekts (elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).

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