Artikel 11 VO (EG) 2009/79

Zeitplan für die Anwendung

(1) Ab dem 24. Februar 2011 versagen die nationalen Behörden

a)
für neue Typen von Fahrzeugen mit Rücksicht auf den Wasserstoffantrieb die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
für neue Typen von Wasserstoff führenden Bauteilen oder Wasserstoffsystemen die EG-Typgenehmigung, wenn die Bauteile oder Systeme den Vorschriften dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(2) Ab dem 24. Februar 2012

a)
betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge mit Rücksicht auf den Wasserstoffantrieb als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen die Zulassung, den Verkauf, und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, und
b)
untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von neuen Wasserstoff führenden Bauteilen oder Wasserstoffsystemen, wenn die Bauteile oder Systeme den Vorschriften dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und nach Maßgabe des Inkrafttretens der gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen dürfen die nationalen Behörden nicht

a)
mit Rücksicht auf den Wasserstoffantrieb die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Fahrzeugen oder die EG-Typgenehmigung für neue Typen von Wasserstoff führenden Bauteilen oder Wasserstoffsystemen versagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und die Fahrzeuge, Bauteile oder Systeme den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen; oder
b)
die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge oder den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Wasserstoff führender Bauteile oder Wasserstoffsysteme untersagen, wenn der Hersteller einen entsprechenden Antrag stellt und die Fahrzeuge, Bauteile oder Systeme den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

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