Artikel 12 VO (EG) 2009/79
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu ergänzen, indem Folgendes festgelegt wird:
- a)
- ausführliche Regelungen zu den in den Anhängen II bis V festgelegten Prüfverfahren;
- b)
- ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den Einbau von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Anhang VI;
- c)
- ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Artikel 5;
- d)
-
die nähere Bestimmung der Anforderungen hinsichtlich folgender Aspekte:
- i)
- Verwendung von reinem Wasserstoff oder einem Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan,
- ii)
- neue Techniken der Speicherung oder Nutzung von Wasserstoff,
- iii)
- Aufprallschutz des Fahrzeugs hinsichtlich der Unversehrtheit von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen,
- iv)
- Anforderungen an die integrierte Systemsicherheit, darunter mindestens Anforderungen an die Leckageerkennung und an Spülgas,
- v)
- elektrische Isolierung und Sicherheit;
- e)
- Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Wasserstoffantriebs und von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen;
- f)
- Regelungen in Bezug auf die von Herstellern gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 für die Zwecke der Typgenehmigung und der Überprüfung zu machenden Angaben;
- g)
- ausführliche Regelungen zur Etikettierung oder zu anderen Mitteln zur eindeutigen und schnellen Identifikation von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen gemäß Anhang VI Nummer 16; und
- h)
- sonstige Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.