Artikel 12 VO (EG) 2009/79

Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu ergänzen, indem Folgendes festgelegt wird:

a)
ausführliche Regelungen zu den in den Anhängen II bis V festgelegten Prüfverfahren;
b)
ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den Einbau von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Anhang VI;
c)
ausführliche Regelungen zu den Vorschriften über den sicheren und zuverlässigen Betrieb von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen gemäß Artikel 5;
d)
die nähere Bestimmung der Anforderungen hinsichtlich folgender Aspekte:

i)
Verwendung von reinem Wasserstoff oder einem Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan,
ii)
neue Techniken der Speicherung oder Nutzung von Wasserstoff,
iii)
Aufprallschutz des Fahrzeugs hinsichtlich der Unversehrtheit von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen,
iv)
Anforderungen an die integrierte Systemsicherheit, darunter mindestens Anforderungen an die Leckageerkennung und an Spülgas,
v)
elektrische Isolierung und Sicherheit;

e)
Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Wasserstoffantriebs und von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen;
f)
Regelungen in Bezug auf die von Herstellern gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 für die Zwecke der Typgenehmigung und der Überprüfung zu machenden Angaben;
g)
ausführliche Regelungen zur Etikettierung oder zu anderen Mitteln zur eindeutigen und schnellen Identifikation von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen gemäß Anhang VI Nummer 16; und
h)
sonstige Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung.

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