Artikel 15 VO (EG) 2009/79

Sanktionen bei Verstößen

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße der Hersteller gegen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens bis zum 24. August 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens:

a)
falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren;
b)
Fälschung von für die Typgenehmigung oder die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge vorzulegenden Prüfungszeugnissen;
c)
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können;
d)
Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
e)
Verwendung von Manipulationseinrichtungen.

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