Artikel 5 VO (EG) 2009/79

Allgemeine Vorschriften für Wasserstoff führende Bauteile und Wasserstoffsysteme

Die Hersteller stellen sicher, dass

a)
Wasserstoff führende Bauteile und Wasserstoffsysteme ordnungsgemäß und sicher funktionieren und den im Betrieb auftretenden elektrischen, mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen sicher standhalten, ohne undicht zu werden oder sich sichtbar zu verformen;
b)
Wasserstoffsysteme gegen Überdruck gesichert sind;
c)
die Werkstoffe der Teile der Wasserstoff führenden Bauteile und Wasserstoffsysteme, die sich in direktem Kontakt mit Wasserstoff befinden, wasserstoffverträglich sind;
d)
Wasserstoff führende Bauteile und Wasserstoffsysteme während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer den zu erwartenden Drücken und Temperaturen sicher standhalten;
e)
Wasserstoff führende Bauteile und Wasserstoffsysteme den in den Durchführungsmaßnahmen angegebenen Betriebstemperaturen sicher standhalten;
f)
Wasserstoff führende Bauteile nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen gekennzeichnet sind;
g)
auf Wasserstoff führenden Bauteilen mit vorgegebener Strömungsrichtung die Strömungsrichtung klar gekennzeichnet ist;
h)
Wasserstoff führende Bauteile und Wasserstoffsysteme so konstruiert sind, dass sie gemäß den Vorschriften in Anhang VI eingebaut werden können.

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