Artikel 4 VO (EG) 2009/79

Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller weisen nach, dass neue wasserstoffbetriebene Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, und Wasserstoffsysteme oder Wasserstoff führende Bauteile, die in der Gemeinschaft verkauft oder in Betrieb genommen werden, gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen typgenehmigt sind.

(2) Für die Zwecke der Typgenehmigung eines Fahrzeugs rüsten die Hersteller wasserstoffbetriebene Fahrzeuge mit Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen aus, die den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen und gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen eingebaut worden sind.

(3) Für die Zwecke der Typgenehmigung von Bauteilen und Systemen stellen die Hersteller sicher, dass die Wasserstoff führenden Bauteile und Wasserstoffsysteme den Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

(4) Die Hersteller machen den Genehmigungsbehörden geeignete Angaben über die Merkmale der Fahrzeuge und die Prüfbedingungen.

(5) Die Hersteller stellen Informationen für die Zwecke der Überprüfung der Wasserstoff führenden Bauteile und der Wasserstoffsysteme während der Betriebsdauer des Fahrzeugs zur Verfügung.

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