Artikel 3 VO (EG) 2009/79

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„wasserstoffbetriebenes Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug, das Wasserstoff als Kraftstoff für seinen Antrieb verwendet,
b)
„Antriebssystem” einen Verbrennungsmotor oder ein Brennstoffzellensystem zum Antrieb des Fahrzeugs,
c)
„Wasserstoff führendes Bauteil” den Wasserstoffbehälter und alle anderen Teile des wasserstoffbetriebenen Fahrzeugs, die in direktem Kontakt mit Wasserstoff sind oder die Bestandteile eines Wasserstoffsystems sind,
d)
„Wasserstoffsystem” eine Gesamtheit von Wasserstoff führenden Bauteilen und Verbindungsteilen, die in ein wasserstoffbetriebenes Fahrzeug eingebaut sind, mit Ausnahme des Antriebssystems und des Zusatzantriebssystems,
e)
„höchstzulässiger Betriebsdruck” den höchsten Druck, für den ein Bauteil vorgesehen ist und für den seine Festigkeit bemessen wird,
f)
„Nennbetriebsdruck” bei einem Behälter den stabilisierten Druck bei voller Füllung und einer gleichförmigen Temperatur von 288 K (15 °C), bei anderen Bauteilen den Druck, unter dem das Bauteil in der Regel arbeitet,
g)
„Innenbehälter” den Teil eines Wasserstoffbehälters, der der Verwendung flüssigen Wasserstoffs dient und kryogenen Wasserstoff enthält.

(2) „Wasserstoffsysteme” im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind unter anderem folgende Systeme:

a)
Systeme zur Überwachung und Steuerung der Wasserstoffverwendung;
b)
Fahrzeugschnittstellensysteme;
c)
Überströmsysteme;
d)
Systeme zur Überdrucksicherung;
e)
Systeme zur Erkennung von Störungen des Wärmetauschers.

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