Artikel 3 VO (EG) 2009/79
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „wasserstoffbetriebenes Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug, das Wasserstoff als Kraftstoff für seinen Antrieb verwendet,
- b)
- „Antriebssystem” einen Verbrennungsmotor oder ein Brennstoffzellensystem zum Antrieb des Fahrzeugs,
- c)
- „Wasserstoff führendes Bauteil” den Wasserstoffbehälter und alle anderen Teile des wasserstoffbetriebenen Fahrzeugs, die in direktem Kontakt mit Wasserstoff sind oder die Bestandteile eines Wasserstoffsystems sind,
- d)
- „Wasserstoffsystem” eine Gesamtheit von Wasserstoff führenden Bauteilen und Verbindungsteilen, die in ein wasserstoffbetriebenes Fahrzeug eingebaut sind, mit Ausnahme des Antriebssystems und des Zusatzantriebssystems,
- e)
- „höchstzulässiger Betriebsdruck” den höchsten Druck, für den ein Bauteil vorgesehen ist und für den seine Festigkeit bemessen wird,
- f)
- „Nennbetriebsdruck” bei einem Behälter den stabilisierten Druck bei voller Füllung und einer gleichförmigen Temperatur von 288 K (15 °C), bei anderen Bauteilen den Druck, unter dem das Bauteil in der Regel arbeitet,
- g)
- „Innenbehälter” den Teil eines Wasserstoffbehälters, der der Verwendung flüssigen Wasserstoffs dient und kryogenen Wasserstoff enthält.
(2) „Wasserstoffsysteme” im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind unter anderem folgende Systeme:
- a)
- Systeme zur Überwachung und Steuerung der Wasserstoffverwendung;
- b)
- Fahrzeugschnittstellensysteme;
- c)
- Überströmsysteme;
- d)
- Systeme zur Überdrucksicherung;
- e)
- Systeme zur Erkennung von Störungen des Wärmetauschers.
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