Artikel 2 VO (EG) 2009/79

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

1.
wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen M und N im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, einschließlich des Aufprallschutzes und der elektrischen Sicherheit solcher Fahrzeuge,
2.
die in Anhang I aufgeführten und für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N bestimmten Wasserstoff führenden Bauteile,
3.
für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N bestimmte Wasserstoffsysteme, einschließlich neuer Formen der Speicherung oder Nutzung von Wasserstoff.

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