Artikel 7 VO (EG) 2009/79

Vorschriften für flüssigen Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern

(1) Flüssigen Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern sind den in Anhang III für ihren Typ festgelegten Prüfungen zu unterziehen.

(2) Überdrucksicherungen sind so auszulegen, dass gewährleistet ist, dass der Druck im Innenbehälter oder in den anderen Wasserstoff führenden Bauteilen einen bestimmten Höchstwert nicht überschreitet. Dieser Höchstwert ist entsprechend dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Wasserstoffsystems festzulegen. Wärmetauscher müssen mit einer Einrichtung zur Erkennung von Störungen ausgerüstet sein.

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