Artikel 8 VO (EG) 2009/79
Vorschriften für Wasserstoffbehälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff
(1) Wasserstoffbehälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff sind nach den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1 zu klassifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behälter sind den in Anhang IV für ihren Typ festgelegten Prüfungen zu unterziehen.
(3) Zu den wichtigsten Werkstoffeigenschaften und Toleranzen, die bei der Konstruktion der Behälter angewendet wurden, sowie zu den Ergebnissen der Prüfungen, denen die Werkstoffe unterzogen wurden, sind ausführliche Angaben zu machen.
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