Artikel 9 VO (EG) 2009/79

Vorschriften für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern

Komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern sind den in Anhang V für ihren Typ festgelegten Prüfungen zu unterziehen.

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