ANHANG VI VO (EG) 2009/79
Vorschriften für den Einbau von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen
1. Das Wasserstoffsystem ist so einzubauen, dass es vor Beschädigungen geschützt ist. Es ist gegen Wärmequellen im Fahrzeug zu isolieren.
2. Der Wasserstoffbehälter darf nur zur Ersetzung durch einen anderen Wasserstoffbehälter, zur Betankung oder zur Wartung ausgebaut werden. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor darf der Wasserstoffbehälter nicht im Motorraum installiert sein. Der Wasserstoffbehälter muss ausreichend gegen alle Arten der Korrosion geschützt sein.
3. Es ist sicherzustellen, dass eine Falschbetankung des Fahrzeugs verhindert wird, dass beim Betanken kein Wasserstoff austritt und dass ein abnehmbares Wasserstoffspeichersystem sicher abgenommen werden kann.
4. Die Kraftstofffülleinrichtung muss gegen falsches Anschließen gesichert und vor Schmutz und Wasser geschützt sein. Die Kraftstofffülleinrichtung muss mit einem Rückschlagventil oder einem Ventil gleicher Funktion ausgestattet sein. Ist die Kraftstofffülleinrichtung nicht unmittelbar am Behälter angebracht, so muss die Kraftstoffleitung mit einem Rückschlagventil oder einem Ventil gleicher Funktion gesichert sein, das unmittelbar am oder im Behälter angebracht ist.
5. Der Wasserstoffbehälter ist so zu befestigen, dass bei vollständig gefülltem Behälter die vorgegebenen Beschleunigungskräfte ohne Beschädigung sicherheitsrelevanter Teile aufgenommen werden können.
6. Die Kraftstoffleitungen zum Antriebssystem und die Betankungsleitung sind mit einem automatischen Absperrventil zu sichern, das unmittelbar am oder im Behälter angebracht ist. Das Ventil muss sich automatisch schließen, wenn eine Störung des Wasserstoffsystems das erfordert oder wenn ein Leck entstanden ist. Wenn das Antriebssystem abgestellt wird, muss die Kraftstoffzufuhr zu ihm automatisch gesperrt werden und gesperrt bleiben, bis es wieder in Gang gesetzt wird.
7. Im Falle eines Unfalls muss das unmittelbar am oder im Behälter angebrachte automatische Absperrventil den Gasfluss aus dem Behälter unterbrechen.
8. Wasserstoff führende Bauteile und Schutzmaterialien, die Bestandteile solcher Bauteile sind, dürfen nicht über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserstoff führendes Bauteil ausreichend geschützt ist und keines seiner Teile außerhalb der Schutzabdeckung liegt.
9. Das Wasserstoffsystem ist so einzubauen, dass es — soweit mit vertretbarem Aufwand möglich — vor Beschädigung geschützt ist, wie etwa vor Beschädigung durch bewegliche Fahrzeugteile, Anprall von Gegenständen, Splitt, Be- und Entladen des Fahrzeugs oder Verschiebung von Lasten.
10. Wasserstoff führende Bauteile dürfen nicht in der Nähe des Auspuffs eines Verbrennungsmotors oder einer anderen Wärmequelle installiert werden, sofern sie nicht mit einem ausreichenden Hitzeschutz versehen sind.
11. Das System zur Heizung und Belüftung des Fahrgastraumes und die Räume, in denen Wasserstoff austreten oder sich ansammeln kann, sind so zu gestalten, dass kein Wasserstoff ins Fahrzeuginnere gesaugt wird.
12. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ist sicherzustellen, dass bei einem Unfall die Druckentlastungsvorrichtung und die zugehörige Abblasevorrichtung funktionsfähig bleiben. Die Abblasevorrichtung der Druckentlastungsvorrichtung ist ausreichend vor Schmutz und Wasser zu schützen.
13. Damit sich kein Wasserstoff im Fahrgastraum ansammelt, ist er gegen das Wasserstoffsystem abzuschotten. Aus dem Behälter und seinen Ausrüstungsteilen austretender Wasserstoff darf nicht in den Fahrgastraum gelangen.
14. Wasserstoff führende Bauteile, aus denen Wasserstoff in den Fahrgastraum, den Gepäckraum oder einen sonstigen unbelüfteten Raum im Fahrzeug austreten kann, sind gasdicht zu kapseln oder auf andere in den Durchführungsmaßnahmen näher beschriebene Weise zu sichern.
15. Wasserstoff führende elektrische Einrichtungen sind so zu isolieren, dass kein Strom durch die mit Wasserstoff in Kontakt befindlichen Teile fließt, so dass bei einem Bruch kein elektrischer Funke entsteht. Aus Metall bestehende Teile des Wasserstoffsystems müssen mit der Fahrzeugmasse elektrisch leitend verbunden sein.
16. Durch Aufkleber oder sonstige Identifikationsmittel sind die Rettungsdienste darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird und dass flüssiger oder komprimierter (gasförmiger) Wasserstoff verwendet wird.
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