ANHANG V VO (EG) 2009/79

Vorgeschriebene Prüfungen für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern

ART DER PRÜFUNG
BAUTEIL Werkstoffprüfungen Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit Dauerprüfung Druckzyklusprüfung Prüfung auf innere Dichtheit Prüfung auf äußere Dichtheit
Druckentlastungsvorrichtungen
Automatische Ventile
Handbetätigte Ventile
Rückschlagventile
Überdruckventil
Wärmetauscher
Kraftstofffülleinrichtungen
Druckregler
Sensoren für Wasserstoffsysteme
Biegsame Kraftstoffleitungen
Verbindungsteile
Wasserstofffilter
Verbindungen zu abnehmbaren Wasserstoffspeichern
Vorbehaltlich besonderer Vorschriften für Wasserstoff führende Bauteile sind komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit Ausnahme von Behältern für die Typgenehmigung folgenden Prüfungen zu unterziehen:

1. Werkstoffprüfungen:
1.1.
Prüfung auf Wasserstoffverträglichkeit nach Anhang III Buchstabe j.
1.2.
Prüfung auf Alterungsbeständigkeit: Nachzuweisen ist die Alterungsbeständigkeit der im Bauteil verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe. Das Prüfmuster darf keine sichtbaren Risse aufweisen.
1.3.
Prüfung auf Ozonverträglichkeit: Nachzuweisen ist die Beständigkeit der im Bauteil verwendeten Elastomere gegen Ozon. Das Prüfmuster darf keine sichtbaren Risse aufweisen.

2. Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit nach Anhang III Buchstabe e.

3. Dauerprüfung nach Anhang III Buchstabe c.

4. Druckzyklusprüfung nach Anhang III Buchstabe i. Das Wasserstoff führende Bauteil darf keine erkennbaren Verformungen oder Ausbeulungen aufweisen und muss die Anforderungen der Prüfungen auf innere und äußere Dichtheit erfüllen.

5. Prüfung auf innere Dichtheit: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass das Bauteil keine innere Undichtigkeit aufweist. Hierzu wird das Bauteil bei verschiedenen Temperaturen unter Druck gesetzt und auf Undichtigkeit untersucht. Es dürfen sich keine Blasen bilden, und die innere Leckagerate darf einen vorgegebenen Wert nicht überschreiten.

6. Prüfung auf äußere Dichtheit nach Anhang III Buchstabe b.

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