ANHANG IV VO (EG) 2009/79

Vorgeschriebene Prüfungen für Wasserstoffbehälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff

Art der Prüfung Vorgeschrieben für Behältertyp
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Berstprüfung
Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur
Prüfung des Leck-vor-Bruch-Verhaltens
Feuersicherheitsprüfung
Prüfung auf Durchschlagfestigkeit
Prüfung auf Beständigkeit gegen Chemikalien
Risstoleranzprüfung am Verbundwerkstoff
Prüfung mit beschleunigtem Spannungsbruch
Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen
Fallprüfung
Dichtheitsprüfung
Permeationsprüfung
Verdrehfestigkeitsprüfung für Anschlussstutzen
Wasserstoff-Zyklusprüfung

1. Klassifizierung der Wasserstoffbehälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff:
Typ 1
Nahtloser Ganzmetallbehälter
Typ 2
Metallinnenbehälter, mit harzgetränkter Endlosfaser verstärkt (in Richtung des Umfangs umwickelt)
Typ 3
Metallinnenbehälter, mit harzgetränkter Endlosfaser verstärkt (vollständig umwickelt)
Typ 4
Harzgetränkte Endlosfaser mit nichtmetallischem Innenbehälter (Vollverbundkonstruktion).

2. Wasserstoffbehälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff sind für die Typgenehmigung folgenden Prüfungen zu unterziehen:
a)
Berstprüfung: Mit dieser Prüfung wird der Druck ermittelt, bei dem der Behälter birst. Dabei wird der Behälter einem höheren Druck als dem Nennbetriebsdruck ausgesetzt. Der Berstdruck muss über einem vorgegebenen Wert liegen. Er ist zu dokumentieren und beim Hersteller des Behälters während dessen Lebensdauer zu hinterlegen.
b)
Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter gegen starke Druckschwankungen unempfindlich ist. Hierzu wird er mit einem zyklisch zwischen zwei Werten schwankenden Druck beaufschlagt, bis er versagt oder bis eine bestimmte Zahl von Druckzyklen erreicht ist. Er darf nicht vor Erreichen einer Mindestzahl von Zyklen versagen. Die Zahl der bis zum Versagen durchlaufenen Druckzyklen und die Lage und Gestalt des Lecks sind zu dokumentieren und beim Hersteller des Behälters während dessen Lebensdauer zu hinterlegen.
c)
Prüfung des Leck-vor Bruch-Verhaltens: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter undicht wird, ehe er bricht. Hierzu wird er mit einem zyklisch zwischen zwei Werten schwankenden Druck beaufschlagt. Der Behälter muss entweder durch Undichtwerden versagen oder einer bestimmten Zahl von Druckzyklen ohne Versagen standhalten. Die Zahl der bis zum Versagen durchlaufenen Druckzyklen und die Lage und Gestalt des Lecks sind zu dokumentieren.
d)
Feuersicherheitsprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der mit seinen Feuerschutzeinrichtungen ausgerüstete Behälter nicht birst, wenn er unter festgelegten Bedingungen einem Feuer ausgesetzt wird. Der unter Betriebsdruck stehende Behälter darf nicht brechen, und sein Inhalt darf nur durch dieDruckentlastungsvorrichtung aus ihm austreten.
e)
Prüfung auf Durchschlagfestigkeit: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter nicht bricht, wenn er von einem Projektil durchschlagen wird. Hierzu wird der vollständige, mit seinem Schutzüberzug versehene Behälter unter Druck gesetzt und mit einem Projektil durchschlagen. Der Behälter darf nicht brechen.
f)
Prüfung auf Beständigkeit gegen Chemikalien: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter gegen bestimmte Chemikalien beständig ist. Hierzu wird er mit verschiedenen gelösten Chemikalien in Kontakt gebracht. Währenddessen wird er unter einen vorgegebenen Druck gesetzt und eine Berstprüfung nach Buchstabe a wird durchgeführt. Der Behälter muss einen festgelegten Mindestberstdruck erreichen, der zu dokumentieren ist.
g)
Risstoleranzprüfung am Verbundwerkstoff: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter hohem Druck standhält. Hierzu werden Risse bestimmter Form in den Mantel des Behälters eingeschnitten; dann wird der Behälter mit einer bestimmten Zahl von Druckzyklen geprüft. Er muss einer bestimmten Zahl von Druckzyklen ohne Bruch oder Undichtwerden standhalten, kann aber während der verbleibenden Testzyklen durch Undichtwerden versagen. Die Zahl der bis zum Versagen durchlaufenen Zyklen und die Lage und Gestalt des Lecks sind zu dokumentieren.
h)
Prüfung mit beschleunigtem Spannungsbruch: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter hohen Drücken und hohen Temperaturen an der Grenze des im Betrieb Zulässigen über längere Zeit standhält. Hierzu wird er für eine bestimmte Zeit bestimmten Temperaturen und Drücken ausgesetzt und anschließend einer Berstprüfung nach Buchstabe a unterzogen. Der Behälter muss einen festgelegten Mindestberstdruck erreichen.
i)
Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter bei verschiedenen Temperaturen gegen Druckschwankungen unempfindlich ist. Hierzu wird er ohne Schutzüberzug bei extremen Umgebungstemperaturen einer hydrostatischen Prüfung mit zyklisch wechselndem Druck und anschließend einer Berstprüfung und einer Dichtheitsprüfung nach Buchstaben a und k unterzogen. Bei der Druckzyklusprüfung darf der Behälter keinen Bruch, keine Undichtigkeit und kein Aufdrehen der Faser aufweisen. Der Behälter darf bei einem festgelegten Druck nicht brechen.
j)
Fallprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter nach einem Aufprall mit bestimmter Energie einsatzfähig bleibt. Hierzu wird er fallen gelassen und anschließend mit einer bestimmten Zahl von Druckzyklen geprüft. Er muss einer bestimmten Zahl von Zyklen ohne Bruch oder Undichtwerden standhalten, darf aber während der verbleibenden Testzyklen durch Undichtwerden versagen.
k)
Dichtheitsprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter unter festgelegten Bedingungen nicht erkennbar undicht wird. Hierzu wird er unter Nennbetriebsdruck gesetzt. Er darf nicht durch Risse, Poren oder ähnliche Fehlstellen erkennbar undicht werden.
l)
Permeationsprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Permeationsrate des Behälters einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Hierzu wird er bis zum Nennbetriebsdruck mit Wasserstoffgas gefüllt, anschließend in eine abgedichtete Kammer gestellt und während einer festgelegten Zeit und bei festgelegter Temperatur auf Leckage geprüft.
m)
Verdrehfestigkeitsprüfung für Anschlussstutzen: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Anschlussstutzen des Behälters ausreichend gegen Verdrehen gesichert ist. Hierzu wird auf den Stutzen ein bestimmtes Drehmoment abwechselnd in beiden Richtungen aufgebracht. Anschließend werden eine Berstprüfung und eine Dichtheitsprüfung nach Buchstaben a und k durchgeführt. Der Behälter muss die Anforderungen der Berstprüfung und der Dichtheitsprüfung erfüllen. Das Prüfdrehmoment, die Undichtigkeiten und der Berstdruck sind zu dokumentieren.
n)
Wasserstoff-Zyklusprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der mit Wasserstoff gefüllte Behälter gegen starke Druckschwankungen unempfindlich ist. Hierzu wird er einer Druckzyklusprüfung mit Wasserstoffgas und einer Dichtheitsprüfung nach Buchstabe k unterzogen. Anschließend ist er auf Schäden wie Ermüdungsrisse oder Spuren elektrostatischer Entladung zu untersuchen. Der Behälter muss die Anforderungen der Dichtheitsprüfung erfüllen. Er darf keine Schäden wie Ermüdungsrisse oder Spuren elektrostatischer Entladung aufweisen.

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