Artikel 15 VO (EG) 2009/80
Geldbußen
(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte unrichtig oder unvollständig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 14 gesetzten Frist erteilen, durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
(4) Die Geldbußen haben keinen strafrechtlichen Charakter.
(5) Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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