Artikel 14 VO (EG) 2009/80

Ermittlungsbefugnisse

Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dies umfasst gezielte Prüfungen insbesondere in den unter die Artikel 4, 7, 10 und 11 fallenden Bereichen.

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