Artikel 13 VO (EG) 2009/80

Verstöße

Stellt die Kommission infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung auffordern, den festgestellten Verstoß abzustellen. Bei den Ermittlungen im Fall eines möglichen Verstoßes gegen diese Verordnung werden die Ergebnisse einer etwaigen Untersuchung nach den Artikeln 81 und 82 des Vertrags in vollem Umfang berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.