Artikel 12 VO (EG) 2009/80

Die Kommission kann Systemverkäufer auffordern, einen unabhängig geprüften Bericht zu übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.