Artikel 11 VO (EG) 2009/80

Verarbeitung von, Zugang zu und Speicherung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Funktion eines CRS zum Zwecke der Vornahme von Reservierungen oder der Ausstellung von Beförderungsdokumenten für Verkehrsprodukte gesammelt werden, dürfen ausschließlich in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ein Systemverkäufer als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(2) Personenbezogene Daten werden nur insofern verarbeitet, als die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

(3) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG werden nur verarbeitet, wenn die betroffene Person in Kenntnis der Sachlage ausdrücklich in die Verarbeitung dieser Daten eingewilligt hat.

(4) Vom Systemverkäufer kontrollierte Informationen über identifizierbare Einzelbuchungen werden binnen 72 Stunden nach Abwicklung des letzten Teils des Einzelbuchungsvorgangs offline archiviert und binnen drei Jahren gelöscht. Ein Zugriff auf diese Daten ist nur bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Abrechnung zulässig.

(5) Von einem Systemverkäufer bereitgestellte Marketing-, Buchungs- und Verkaufsdaten dürfen keinerlei direkte oder indirekte Angaben zur Identität natürlicher Personen oder gegebenenfalls von Organisationen oder Unternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind, enthalten.

(6) Auf Verlangen informieren abonnierte Nutzer die Verbraucher über Namen und Anschrift des Systemverkäufers, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten und die den betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Auskunftsrechte zur Verfügung stehenden Mittel.

(7) Betroffene Personen haben Anspruch auf kostenlose Auskunft über die sie betreffenden Daten, unabhängig davon, ob diese beim Systemverkäufer oder beim abonnierten Nutzer gespeichert sind.

(8) Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte ergänzen die Rechte betroffener Personen, die in der Richtlinie 95/46/EG, den gemäß dieser Richtlinie verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt sind, und bestehen neben diesen.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung spezifizieren und ergänzen die Richtlinie 95/46/EG für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Sofern nicht anderweitig abweichend geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen der genannten Richtlinie. Soweit die in diesem Artikel festgelegten besonderen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Funktion eines CRS nicht gelten, berührt diese Verordnung nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie, die danach verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen internationaler Vereinbarungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist.

(10) Betreibt ein Systemverkäufer Datenbanken in verschiedenen Funktionen wie etwa als CRS oder als Host für Fluggesellschaften, werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Umgehung von Datenschutzregelungen durch die Verknüpfung von Datenbanken zu verhindern und um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur für die Zwecke zugänglich sind, für die sie erhoben werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.