Präambel VO (EG) 2009/80

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen(4) hat einen wichtigen Beitrag zur Gewährleistung fairer und unparteiischer Bedingungen für Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Computerreservierungssystems (nachfolgend „CRS” genannt) geleistet und damit auch dem Schutz der Verbraucherinteressen gedient.
(2)
Ein bedeutender Teil der Reservierungen im Luftverkehr wird noch immer mit CRS vorgenommen.
(3)
Technologische und kommerzielle Entwicklungen ermöglichen eine erhebliche Vereinfachung des Rechtsrahmens, indem sie den Systemverkäufern und Luftfahrtunternehmen mehr Spielraum zur Aushandlung von Buchungsgebühren und Tarifinhalten verleihen. Dies sollte ihnen eine flexible Anpassung an die Erfordernisse und Wünsche von Reisebüros und Verbrauchern sowie einen effizienteren Vertrieb ihrer Verkehrsprodukte erlauben.
(4)
Um wettbewerbswidrige Praktiken zu verhindern und die Bereitstellung neutraler Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten, müssen im bestehenden Marktumfeld einige Vorschriften zu CRS beibehalten werden, soweit diese Verkehrsprodukte enthalten.
(5)
Die Weigerung von Mutterunternehmen, anderen Systemen die gleichen Informationen über Flug- und Fahrpläne, Tarife und das Kapazitätsangebot zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen und die über diese Systeme vorgenommenen Buchungen zu akzeptieren, kann den Wettbewerb zwischen CRS erheblich verzerren.
(6)
Es ist notwendig, einen wirksamen Wettbewerb zwischen teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Mutterunternehmen zu erhalten und die Einhaltung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes zwischen Luftverkehrsunternehmen unabhängig von ihrer Teilnahme am CRS zu gewährleisten.
(7)
Um auf dem Markt transparente und vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Mutterunternehmen besonderen Regelungen unterliegen.
(8)
Systemverkäufer sollten die CRS deutlich von etwaigen internen oder jeder anderen Art von Reservierungssystemen von Luftfahrtunternehmen trennen und davon absehen, Vertriebseinrichtungen ihren Mutterunternehmen vorzubehalten, um die Möglichkeit des privilegierten Zugriffs eines Mutterunternehmens auf das CRS zu vermeiden.
(9)
Zum Schutz der Verbraucherinteressen ist es erforderlich, den Nutzern eines CRS eine neutrale Anfangsanzeige zu bieten und sicherzustellen, dass Informationen zu allen beteiligten Verkehrsunternehmen in gleicher Weise zugänglich sind, damit nicht ein beteiligtes Unternehmen gegenüber anderen bevorzugt wird.
(10)
Die Verwendung einer neutralen Anzeige erhöht die Transparenz der von teilnehmenden Verkehrsunternehmen angebotenen Verkehrsprodukte und -dienste und stärkt das Vertrauen der Verbraucher.
(11)
Systemverkäufer sollten sicherstellen, dass Marketingdaten von CRS allen beteiligten Verkehrsunternehmen ohne Diskriminierung verfügbar sind, und die Anbieter von Verkehrsdiensten sollten nicht in der Lage sein, diese Daten zur unbilligen Einflussnahme auf die Entscheidungen des Reisebüros oder die Entscheidungen des Verbrauchers zu benutzen.
(12)
Vereinbarungen zwischen abonnierten Nutzern und dem Systemverkäufer zu Marketingdatenbändern (MIDT) könnten eine Ausgleichsregelung zu Gunsten der abonnierten Nutzer enthalten.
(13)
Die Bereitstellung von Informationen über Schienenverkehrs- und Schiene-Luft-Verkehrsdienste auf den Anzeigen der CRS sollte erleichtert werden.
(14)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)(5) veröffentlichen alle Luftfahrtunternehmen ihre Flugpreise einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und vorhersehbar sind. Die CRS-Anzeigen sollten Informationen über Preise, die jeweils die gleichen Preiskategorien einschließen, bereitstellen, um zu gewährleisten, dass Reisebüros diese Informationen an ihre Kunden weitergeben können.
(15)
Informationen über Busdienste für Luftverkehrsprodukte oder Schienenverkehrsdienste, die mit Luftverkehrsprodukten verknüpft sind, sollten künftig in die Hauptanzeige von CRS aufgenommen werden.
(16)
CRS sollten ermutigt werden, künftig leicht verständliche Informationen über CO2-Emissionen und Treibstoffverbrauch des Fluges bereit zu stellen. Diese könnten den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch pro Person in Liter/100 km und die durchschnittlichen CO2-Emissionen pro Person in g/km aufzeigen und für Fahrtzeiten unter 5 Stunden mit der besten alternativen Bahn-/Bus-Verbindung verglichen werden.
(17)
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und aus Drittstaaten sollten in Bezug auf CRS-Dienste gleich behandelt werden.
(18)
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission angemessene Durchführungsbefugnisse haben, darunter die Möglichkeit zur Untersuchung von Verstößen von Amts wegen oder infolge einer Beschwerde sowie die Möglichkeit, die betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Abstellung von Verstößen aufzufordern und Geldbußen zu verhängen.
(19)
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überwachen und insbesondere überprüfen, wie effizient die Verordnung wettbewerbswidrigen und diskriminierenden Marktpraktiken beim Vertrieb von Reiseleistungen über CRS vorbeugt, vor allem wenn Luftfahrtunternehmen mit engen Verbindungen zu Systemverkäufern beteiligt sind.
(20)
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Sie ergänzt die allgemeinen Wettbewerbsregeln, die weiterhin uneingeschränkt auf wettbewerbswidrige Praktiken wie Verstöße gegen das Kartellrecht oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Anwendung finden.
(21)
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6). Die Bestimmungen dieser Verordnung spezifizieren und ergänzen die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Funktionen eines CRS.
(22)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 57.

(2)

ABl. C 233 vom 11.9.2008, S. 1.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.

(4)

ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

(5)

ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(6)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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