Artikel 1 VO (EG) 2009/80

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft angebotenen oder genutzten Computerreservierungssysteme (CRS) für Luftverkehrsprodukte.

Ferner gilt diese Verordnung für Schienenverkehrsprodukte, die neben Luftverkehrsprodukten in die Hauptanzeige eines in der Gemeinschaft angebotenen oder genutzten CRS integriert sind.

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