Artikel 2 VO (EG) 2009/80

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verkehrsprodukt” die Beförderung von Passagieren zwischen zwei Flughäfen oder Bahnhöfen;
2.
„Linienflugverkehr” eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:

a)
Auf jedem Flug sind Sitzplätze und/oder Kapazitäten zur Beförderung von Fracht und/oder Post öffentlich einzeln zum Erwerb (unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen oder von dessen bevollmächtigten Vertretungen) verfügbar;
b)
sie dienen der Beförderung zwischen denselben zwei oder mehr Flughäfen entweder

nach einem offiziellen Flugplan oder

in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;

3.
„Tarife” die Preise, die von Passagieren an Luftfahrtunternehmen, an Schienenverkehrsunternehmen, an deren Bevollmächtigte oder an andere Verkäufer von Beförderungsdokumenten für ihre Beförderung im Rahmen dieser Verkehrsdienste zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden;
4.
„Computerreservierungssystem” oder „CRS” ein computergestütztes System, das Informationen u. a. über Flug- und Fahrpläne, Kapazitätsangebot und Tarife von mehr als einem Luftfahrtunternehmen enthält, mit oder ohne Möglichkeit der Vornahme von Reservierungen oder der Ausstellung von Beförderungsdokumenten, soweit diese Dienste teilweise oder vollständig den abonnierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden;
5.
„Systemverkäufer” ein für den Betrieb oder die Vermarktung eines CRS verantwortliches Unternehmen und seine Tochterunternehmen;
6.
„Vertriebseinrichtungen” die Einrichtungen, die von einem Systemverkäufer für die Vermittlung von Informationen über Flug- bzw. Fahrpläne, das Kapazitätsangebot, Tarife und verbundene Leistungen von Luftfahrt- und Schienenverkehrsunternehmen sowie für die Vornahme von Reservierungen und/oder die Ausstellung von Beförderungsdokumenten und für sonstige damit verbundene Leistungen bereitgestellt werden;
7.
„Mutterunternehmen” ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinschaftlich einen Systemverkäufer kontrolliert beziehungsweise an dessen Kapital bei Bestehen von Rechten oder Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium beteiligt ist, sowie ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das dem Mutterunternehmen gehört oder von diesem kontrolliert wird;
8.
„Beteiligung am Kapital bei Bestehen von Rechten oder Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium eines Systemverkäufers” eine Investition, die mit Rechten oder einer Vertretung in der Unternehmensleitung, dem Aufsichtsgremium oder einem anderen leitenden Gremium eines Systemverkäufers verknüpft ist und die Möglichkeit verleiht, allein oder gemeinschaftlich mit anderen einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte des Systemverkäufers auszuüben;
9.
„Kontrolle” eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet ist, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit verleihen, bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, insbesondere durch

a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe eines Unternehmens gewähren;

10.
„teilnehmendes Verkehrsunternehmen” ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen, das mit einem Systemverkäufer eine Vereinbarung über den Vertrieb von Verkehrsprodukten durch ein CRS getroffen hat;
11.
„abonnierter Nutzer” eine Person oder ein Unternehmen mit Ausnahme von teilnehmenden Verkehrsunternehmen, die bzw. das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Systemverkäufer ein CRS für die Buchung von Luftverkehrsprodukten und damit verbundenen Leistungen im Auftrag eines Kunden nutzt;
12.
„Hauptanzeige” eine umfassende, neutrale Sichtanzeige mit Daten über Verkehrsdienste zwischen Städtepaaren innerhalb einer bestimmten Zeitspanne;
13.
„Beförderungsdokument” ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige Berechtigung in papierloser Form, das bzw. die vom Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einem zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;
14.
„gebündeltes Produkt” eine im Voraus zusammengestellte und zu einem Gesamtpreis angebotene Kombination von Beförderungen mit anderen Leistungen, die keine Nebenleistungen zur Beförderung sind;
15.
„Buchungsgebühr” das von Luftfahrtunternehmen für Leistungen des CRS an Systemverkäufer zu zahlende Entgelt.

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