Artikel 3 VO (EG) 2009/80

Beziehung zu Anbietern von Verkehrsdiensten

(1) Ein Systemverkäufer darf

a)
keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen an einen Vertrag mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen knüpfen oder ergänzende Bedingungen vorschreiben, die ihrer Art nach oder gemäß kommerzieller Praxis keinen Bezug zur Teilnahme an seinem CRS haben;
b)
die Teilnahme an seinem CRS nicht an die Bedingung knüpfen, dass ein teilnehmendes Verkehrsunternehmen nicht gleichzeitig an einem anderen System teilnimmt oder andere Reservierungssysteme wie z. B. sein eigenes Internet-Buchungssystem oder Callcenter nicht frei benutzen darf.

(2) Die von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellten Daten werden von Systemverkäufern gleichermaßen sorgfältig und zügig und lediglich mit den Einschränkungen eingegeben und verarbeitet, die durch das von einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen gewählte Eingabeverfahren bedingt sind.

(3) Ein Systemverkäufer muss, wenn dies nicht anderweitig veröffentlicht ist, das Bestehen und den Umfang einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung durch ein Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen an einem Systemverkäufer oder durch einen Systemverkäufer an einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen offen legen.

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