Artikel 4 VO (EG) 2009/80

Vertriebseinrichtungen

(1) Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren.

(2) Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind.

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