Artikel 5 VO (EG) 2009/80

Anzeigen

(1) Systemverkäufer stellen durch ihr CRS für jeden Einzelvorgang eine Hauptanzeige oder mehrere Hauptanzeigen bereit und stellen darin die Daten beteiligter Verkehrsunternehmen neutral, umfassend und ohne Diskriminierung oder Bevorzugung dar. Die Kriterien für die Festlegung der Reihenfolge dürfen weder unmittelbar noch mittelbar mit der Identität des Verkehrsunternehmens im Zusammenhang stehen; sie sind auf alle teilnehmenden Verkehrsunternehmen unterschiedslos anzuwenden. Die Hauptanzeigen dürfen den Verbraucher nicht täuschen und sollten leicht zugänglich sein und den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen.

(2) Für die von einem CRS dem Verbraucher bereitgestellten Informationen verwenden abonnierte Nutzer eine neutrale Anzeige gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Anzeige erforderlich ist, um dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen.

(3) Flüge von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens(1) ergangen ist, sind in der Anzeige eindeutig und besonders erkennbar zu markieren.

(4) Der Systemverkäufer führt ein spezifisches Symbol in der CRS-Anzeige ein, anhand dessen die Nutzer die Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Erfahrung bringen können.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für CRS, die von einem Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen oder einer Gruppe von Luftfahrt- oder Schienenverkehrsunternehmen in eigenen oder klar als solche gekennzeichneten Büro- und Verkaufsräumen oder auf ihren eigenen Webseiten benutzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.