Artikel 6 VO (EG) 2009/80

Beziehung zu abonnierten Nutzern

(1) Systemverkäufer dürfen an Verträge mit abonnierten Nutzern keine unbilligen und/oder ungerechtfertigten Bedingungen knüpfen wie beispielsweise das Verbot, andere Systeme zu abonnieren oder zu nutzen, oder die Verpflichtung zum Akzeptieren zusätzlicher Bedingungen ohne Bezug zum Abonnement ihres CRS oder zur Abnahme angebotener technischer Ausrüstung oder Software.

(2) Handelt es sich bei einem abonnierten Nutzer um ein unabhängiges Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. EUR, so kann dieser seinen Vertrag mit einem Systemverkäufer unter Einhaltung einer höchstens dreimonatigen Frist frühestens zum Ablauf des ersten Jahres dieses Vertrags kündigen. In diesem Fall ist der Systemverkäufer nicht berechtigt, mehr als die ihm durch die Kündigung unmittelbar entstandenen Kosten zu verlangen.

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